Aufhebung
§ 31 Abs 5 oö BauO 1994; §§ 2, 3 oö BauTG 1994; Art 7 B-VG
Ein Grundstück gilt nur dann als „unbebautes Grundstück“, wenn es bisher keine in Bezug auf die jeweils relevante Immission empfindliche Bebauung aufweist. Verletzung im Gleichheitsrecht durch denkunmögliche Auslegung dieses Begriffs.