§ 16 Abs 4 sbg BauPolG
Die Aufbringung eines Vollwärmeschutzes im Ausmaß von 12 cm stellt bei Überschreitung der Grundgrenze keine „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung dar.
VwGH 27. 4. 2000, 98/06/0241-11
§ 16 Abs 4 sbg BauPolG
Die Aufbringung eines Vollwärmeschutzes im Ausmaß von 12 cm stellt bei Überschreitung der Grundgrenze keine „geringfügige Abweichung“ von der Baubewilligung dar.
VwGH 27. 4. 2000, 98/06/0241-11