§§ 27 Abs 4, 40, 45, 47, 50 Abs 1 Z 3 u Z 5, 51, 104 Abs 2, 109, 110 stmk VergG; § 39 Abs 2 AVG
Wenn die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Spezifikationen einen klaren und eindeutigen, dem Stand der Technik entsprechenden Qualitätsstandard festlegen, stellt der Verzicht auf Bekanntgabe weiterer Zuschlagskriterien keine Verletzung des Gebotes zur Ermittlung des Bestbieters dar.