§§ 472, 482, 483 ABGB
Entscheidet sich der Grundeigentümer zur Übernahme des vom Servitutsberechtigten beim Tunnelbau gewonnen Materials, so hat er die für dessen Aufbereitung und Lagerung (Zwischendeponie und Enddeponie) notwendigen Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen.