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Haftung des Bauherrn für Einhaltung der Ruhezeiten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2000/25bbl 2000, 30 Heft 1 v. 15.2.2000

§§ 1295 ff, 1313a ABGB

Verpflichtet sich der Bauherr gegenüber dem Nachbarn die auf seinem Grund stattfindenden Bauarbeiten unter Einhaltung der Ruhezeiten durchzuführen, so haftet er für ein Zuwiderhandeln der von ihm beauftragten Unternehmer gem § 1313a ABGB.

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