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Richterliche Mäßigung einer Konventionalstrafe

RechtsprechungZivilrechtbbl 1999/268bbl 1999, 244 Heft 6 v. 15.12.1999

§ 1336 Abs 2 ABGB

Das Vorliegen eines Schadens ist für den Verfall einer Konventionalstrafe nicht Voraussetzung. Dessen Fehlen ist jedoch im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechtes zu berücksichtigen. Ebenso der Umstand, dass der Verfall der Konventionalstrafe überhaupt zu vermeiden gewesen wäre.

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