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Gemeinsame Grenze von Grundstücken; Parteistellung des Nachbarn

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/200bbl 1999, 188 Heft 5 v. 15.10.1999

Aufhebung

§ 6 Abs 1 Z 3 nö BauO 1996; § 5 AllgGAG; §§ 7a, 36 Abs 2 VermG

Die Berührung eines Grundstückes mit dem Baugrundstück in einem (Grenz-)Punkt ist eine gemeinsame Grenze iSd § 6 Abs 1 Z 3 nö BauO 1996 und begründet für den Eigentümer des Grundstückes Parteistellung als Nachbar.

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