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Nachprüfungsantrag; Frist; Postlauf

RechtsprechungVergaberechtbbl 1999/239bbl 1999, 209 Heft 5 v. 15.10.1999

§ 115 Abs 4 BVergG

Die in § 115 Abs 4 BVergG gesetzte Frist von 6 Wochen ab Kenntnis von Zuschlag und Zuschlagsempfänger für die Stellung des Nach­prüfungsantrags ist eine materiellrechtliche und keine verfahrensrechtliche Frist.

BVA 5. 7. 1999, F-14/99

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