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Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen mehrere Werkunternehmer

RechtsprechungZivilrechtbbl 1999/230bbl 1999, 203 Heft 5 v. 15.10.1999

§§ 1165 ff, 1295 ff ABGB

Mehrere Werkunternehmer haben erforderliche Sanierungsarbeiten ebenso wie bei der Herstellung des Werkes aufeinander abzustimmen. Kommt ein Werkunternehmer mit seiner Teil­sanierungsleistung in Verzug, ist es Aufgabe des Werkbestellers für deren Ersatzvornahme Sorge zu tragen. Die übrigen, mit ihren Arbeiten zeitlich nachgelagerten Werkunternehmer geraten dadurch nicht in Verzug.

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