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„Benützenlassen“ eines Gebäudes; strafrechtliche Verantwortlichkeit

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/108bbl 1999, 114 Heft 3 v. 15.6.1999

§ 68 Abs 1 lit g oö BauO 1976

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das „Benützenlassen“ eines Gebäudes ohne Benützungsbewilligung hängt nicht davon ab, ob die dem Täter verliehene Rechtsmacht dinglich oder obligatorisch begründet ist.

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