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„Nebenanlagen zu Gebäuden“; „sonstige Bauvorhaben“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/118bbl 1999, 117 Heft 3 v. 15.6.1999

§ 38 Abs 1-4 tir ROG 1997

Für das Vorliegen einer Nebenanlage ist eine gewisse räumliche Nähe notwendig, jedoch müssen sich Hauptgebäude und Nebenanlage nicht auf einem Grundstück befinden.

VwGH 17. 12. 1998, 97/06/0179

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