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Begriff „Neubau“ und „Umbau“; keine Befangenheit eines Mitglieds der Berufungskommission

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/115bbl 1999, 116 Heft 3 v. 15.6.1999

Aufhebung

§§ 3 Abs 5, 7 tir BauO 1989; § 7 Abs 1 AVG

Veränderungen des Äußeren eines Gebäudes bei unverändertem Bestand und Baumasse sind nur dann als Umbau zu qualifizieren, wenn in Folge das ursprüngliche Gebäude als ein anderes zu beurteilen ist.

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