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Windfang ist Zubau; wesentliche Änderungen von Bauwerk und Verwendungszweck

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/80bbl 1999, 73 Heft 2 v. 15.4.1999

§ 23 Abs 1 lit b und h, Abs 4 lit b vlbg BauG 1972

Der Anbau eines Windfanges beim Eingang eines Gebäudes stellt einen Zubau dar.

Der Einbau einer Wohnung im Ostteil des Erdgeschosses bei einem Gastgewerbebetrieb stellt eine wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudeteiles dar und ist bewilligungspflichtig.

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