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„Sache“ des Berufungsverfahrens; keine Projektsänderung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1999/16bbl 1999, 22 Heft 1 v. 15.2.1999

Aufhebung

§ 66 Abs 4 AVG

Die Berufungsbehörde entscheidet nicht in einer anderen „Sache“, wenn sie - unter Berücksich­tigung der verwaltungsgerichtlich und aufsichtsbehördlich überbundenen Rechtsansicht - das unveränderte Bauprojekt nunmehr als unteilbares Ganzes beurteilt.

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