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Fahrlässige Tötung durch Unterlassung von Verkehrssicherungspflichten

RechtsprechungZivilrechtbbl 1999/36bbl 1999, 29 Heft 1 v. 15.2.1999

§§ 6 Abs 1, 80 StGB; § 129 Abs 2 wr BauO

Der Hauseigentümer und dessen Verwalter haben Garantenstellung gegenüber den Mietern und haften nicht nur für einen von ihnen aktiv herbeigeführten Erfolg, sondern auch für die Unterlassung der Erfolgsabwendung durch Nichteinhaltung der Verkehrssicherungspflichten.

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