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Abbruchsauftrag bei Wohnungseigentümergemeinschaft

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/162bbl 1998, 187 Heft 4 v. 15.8.1998

§ 44 tir BauO 1989; § 13c WEG 1975

Der Abbruch einer bewilligungspflichtigen baulichen Anlage ist dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen. Steht eine bauliche Anlage im Miteigentum mehrerer Personen, sind unter dem Ausdruck Eigentümer die Miteigentümer der baulichen Anlage zu verstehen.

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