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Überprüfung von Beschlüssen einer Miterrichtergemeinschaft

RechtsprechungZivilrechtbbl 1998/171bbl 1998, 190 Heft 4 v. 15.8.1998

§ 26 Abs 1 Z 4 WEG

Eine „Miterrichtergemeinschaft“, also eine Personenmehrheit, die zu einem Zeitpunkt, als die Wohnungseigentümergemeinschaft noch gar nicht existierte, ein Wohnhaus - offenbar im Rahmen eines Bauherrenmodells - errichten ließ, ist mit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ident, mögen ihr auch ganz oder teilweise dieselben Personen angehören.

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