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Errichtung vorübergehender Kfz-Einstellplätze nur mit Zustimmung der Nachbarn

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/164bbl 1998, 188 Heft 4 v. 15.8.1998

Aufhebung

§§ 71, 134a wr BauO

Eine Bewilligung nach § 71 wr BauO für eine (mindestens) 46 Stellplätze aufweisende Anlage zum Einstellen von Kfz widerspricht aufgrund der Widmung des Baugrundstückes als Wohngebiet mit geschlossener Bauweise und der Bestimmung im Flächenwidmungsplan, wonach Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Erdgeschoß nicht zulässig sind, subjektiv öffentlichen Nachbarrechten und darf daher nur mit Zustimmung der Nachbarn erteilt werden.

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