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Abschließende Regelung aller Geldersatzansprüche in § 20 LiegTeilG

RechtsprechungZivilrechtbbl 1998/131bbl 1998, 140 Heft 3 v. 15.6.1998

§ 20 LiegTeilG

§ 20 LiegTeilG trifft eine abschließende Regelung für alle Geldersatzansprüche des durch eine Abschreibung im vereinfachten Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG Geschädigten. Andere Ansprüche als Schadenersatzansprüche (Verwendungsansprüche) sind daher ausgeschlossen.

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