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Schallschutzmauer; Einfriedung; Nachbarrechte

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/56bbl 1998, 84 Heft 2 v. 15.4.1998

§§ 11, 19, 26 stmk BauG 1995

Eine Schallschutzmauer in einer Höhe von 2,50 m ist auch dann als Einfriedung zu qualifizieren, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, sondern 1 m von der Grundgrenze entfernt geplant ist.

Die näheren Bestimmungen der §§ 11 und 19 stmk BauG über Einfriedungen enthalten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte. Diese sind vielmehr im § 26 stmk BauG taxativ aufgezählt.

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