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Verlängerung der Baubewilligung ist eine materielle Frist; keine Wiedereinsetzung bei Versäumung

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/19bbl 1998, 36 Heft 1 v. 15.2.1998

§ 35 tir BauO 1989; § 71 Abs 1 AVG

Die Frist für die Antragstellung zur Verlängerung der Baubewilligung vor Ablauf ihrer Wirksamkeit (§ 35 TBO) ist eine Frist des materiellen Rechtes. Auf materiell-rechtliche Fristen können die Bestimmungen über die Wiedereinsetzung gem § 71 AVG - von gesetzlich besonders geregelten Fällen abgesehen - nicht angewendet werden.

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