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Kumulative Anwendung der §§ 76 Abs 10 und 79 Abs 3 wr BauO; Beschränkung der Durchsetzung subjektiv-öffentlicher Rechte durch die Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem Schutz dienen“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 1998/24bbl 1998, 38 Heft 1 v. 15.2.1998

teilweise Aufhebung/Abweisung

§§ 79 Abs 3 und 4, 76 Abs 10, 134a wr BauO; § 8 AVG

§ 79 Abs 3 und 4 BO konkurrieren nicht mit § 76 Abs 10 letzter Satz BO. Auch wenn sich der Regelungsinhalt überlagert, haben sie einen unterschiedlichen Regelungszweck. § 76 Abs 10 BO will verstärkt die Zerstörung eines einheitlichen Stadt- und Landschaftsbildes durch zu große Gebäudekomplexe verhindern; § 79 Abs 3 BO wiederum hat die Auflockerung der Bebauung auf den einzelnen Bauplätzen zur Hebung der Wohnqualität im Auge. Durch die Nichtausschöpfung des im § 76 Abs 10 BO als zulässig festgesetzten Ausmaßes der bebaubaren Fläche kann aber keinesfalls die zwingende Regelung des § 79 Abs 3 und 4 BO über die Einhaltung der Abstandsflächen ausgeschaltet werden. Die Anordnungen der §§ 76 Abs 10 und 79 Abs 3 BO sind von den Baubeh im Baubewilligungsverfahren kumulativ anzuwenden.

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