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Vergabevorschriften und gemeinnützige Wohnbauträger

RechtsprechungVergaberechtbbl 1998/40bbl 1998, 49 Heft 1 v. 15.2.1998

§§ 195 Abs 1 Z 4 und Abs 5 BVergG, 11 Abs 1 Z 3 und Abs 3 BVergG

Gemeinnützige Wohnbauunternehmen unterliegen bei der Errichtung gemeinnütziger Wohnbauten jedenfalls dann nicht dem BVergG oder einem LandesvergG, wenn keine Mehrheitsbeteiligung des Bundes bzw eines Landes vorliegt.

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