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Haftung des Bauleiters gegenüber Unternehmer des Werkbestellers

RechtsprechungZivilrechtbbl 1998/35bbl 1998, 47 Heft 1 v. 15.2.1998

§ 1313a ABGB

Bedient sich der Werkbesteller zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflichten gegenüber dem Unternehmer eines Erfüllungsgehilfen (in concreto eines Bauleiters), so haftet Letzterer dem geschädigten Unternehmer nur deliktisch. Der Vertrag zwischen Geschäftsherrn und Erfüllungsgehilfen ist regelmäßig kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.

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