Aufhebung
Art 119a Abs 5 B-VG; § 7 Abs 6 lit a, Abs 9, §§ 27, 29, 30 Abs 4, 31 Abs 9, 43 Abs 3 tir BauO 1989; §§ 8, 66 Abs 4 AVG
Das im ersten Rechtsgang vor der Baubeh zweiter Instanz abgeänderte Projekt, das ursprünglich die Errichtung eines Arbeitsraumes und Hobbyraumes durch Unterteilung der ursprünglichen Garage und im Anschluß daran durch Zubau die Errichtung von Lagerräumen vorsah, kann nicht als ein „aliud“ beurteilt werden, da im Zuge dieses Berufungsverfahrens lediglich - aufgrund der Berufung der bf Nachbarn - eine Modifikation des Bauvorhabens dahingehend erfolgte, daß die zu bebauende Fläche verkleinert und das Vordach zurückversetzt wurde.