BFG vom 24.3.2026, RV/7102576/2024
Die Familienbeihilfe ist eine staatliche Transferzahlung, die Eltern bei den Kosten der Kindererziehung unterstützt.
Anspruch haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr (in Ausnahmefällen das 25. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist (§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG). Gemeinsam mit der Familienbeihilfe wird der Kinderabsetzbetrag ausgezahlt.

