BFG vom 9.1.2026, RV/7102007/2025
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall wurde ein Taxiunternehmen von der Behörde als Scheinunternehmen im Sinne des § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) eingestuft. Ausgangspunkt war eine Verdachtsmitteilung, gestützt auf erhebliche Beitragsrückstände, Unregelmäßigkeiten bei Abgabenmeldungen, mangelnde Erreichbarkeit der vertretungsbefugten Person sowie strukturelle Auffälligkeiten im Unternehmen.

