BFG vom 30.10.2025, RV/2100139/2023
Die Ermittlung des Einkommens richtet sich gem. § 7 Abs. 1 KStG nach den Bestimmungen des EStG bzw. des KStG. Danach sind Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden (Forderungsverzicht), wenn dieser keine gesellschaftsrechtliche Ursache hat, als Einkünfte zu erfassen.

