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Forderungsverzicht durch Gesellschafter bei Geschäftsanteilsverkauf, Heft 01/2026

BBi 2026, 2 Heft 1 v. 10.1.2026

BFG vom 30.10.2025, RV/2100139/2023

Die Ermittlung des Einkommens richtet sich gem. § 7 Abs. 1 KStG nach den Bestimmungen des EStG bzw. des KStG. Danach sind Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden (Forderungsverzicht), wenn dieser keine gesellschaftsrechtliche Ursache hat, als Einkünfte zu erfassen.

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