Liegt nach einer Arbeitnehmer:innenveranlagung (oder der ergebnislosen Aufforderungen dazu) ein Einkommensteuerbescheid vor, der eine Nachforderung ergibt, ist das Erste, das es zu überprüfen gilt, ob es sich um eine sogenannte Pflichtveranlagung handelt. Der zweite Kontrollschritt ist, ob der Bescheid rechnerisch richtig ist und nichts vergessen wurde.

