Bei der Betriebsschenkung sind die Buchwerte vom Nachfolger fortzuführen, es entsteht kein Veräußerungsgewinn und somit fällt auch keine Einkommensteuer an. Ein Nachteil für den Beschenkten kann sich bei einem späteren Verkauf ergeben, da dieser keine erhöhten Anschaffungskosten dem Veräußerungserlös gegenüberstellen kann.

