Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BGBl I Nr. 107/2024) wurde eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Schein- und Deckungsrechnungen als Finanzordnungswidrigkeit geschaffen. Seit 20. Juli 2024 macht sich nach § 51b FinStrG einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig,
wer mit dem Vorsatz,
