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§ 51 FinStrG – Verfälschte, falsche oder unrichtige Belege, Heft 05/2025

BBi 2025, 3 Heft 5 v. 10.5.2025

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 (BGBl I Nr. 107/2024) wurde eine Strafbarkeit im Zusammenhang mit Schein- und Deckungsrechnungen als Finanzordnungswidrigkeit geschaffen. Seit 20. Juli 2024 macht sich nach § 51b FinStrG einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig,

wer mit dem Vorsatz,

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