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Haftung eines ehemaligen Komplementärs einer KG, Heft 07/2024

BBi 2024, 3 Heft 7 v. 10.7.2024

BFG vom 3.4.2024, RV/7101018/2022

1. Sachverhalt

Eine Kommanditgesellschaft (im Folgenden: KG) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.1.2011 gegründet. Ab 8.2.2011 war der Beschwerdeführer (Bf) deren einziger persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär). Am 12.10.2018 veräußerte er seinen Gesellschaftsanteil. Dieser Gesellschafterwechsel wurde am 20.10.2018 im Firmenbuch eingetragen. In der Folge veräußerte der neue Komplementär den Gesellschaftsanteil erneut am 28.8.2020 an einen ungarischen Staatsbürger, der ab diesem Zeitpunkt alleiniger Komplementär der KG war. 2021 teilten die Gesellschafter dem Firmenbuchgericht mit, dass der Geschäftsbetrieb der KG eingestellt und die KG liquidiert wurde, und stellten den Antrag auf Löschung der KG im Firmenbuch. Diese Löschung wurde am 26.5.2021 eingetragen.

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