Kurzdarstellung der wesentlichen neuen Bestimmungen:
Lebensmittelspenden (§ 4a Abs. 7 Z 5a EStG)
Bei Lebensmittelspenden an durch Bescheid begünstigte mildtätige Einrichtungen wird durch die Abzugsfähigkeit des Restbuchwerts erreicht, dass der Spender dadurch weder Vor- noch Nachteile hat. Früher war der gemeine Wert maßgebend (gilt seit 1.1.2024).

