BGBl I Nr. 36/2024 vom 18.4.2024
Erweiterung der beschleunigten Abschreibung von Sanierungsaufwendungen (§ 28 Abs.3 EStG)
Herstellungsaufwand auf ein vorhandenes Gebäude erhöht grundsätzlich den Restbuchwert und ist auf die Restnutzungsdauer zu verteilen. Gegebenenfalls ist eine neue Restnutzungsdauer zu ermitteln. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der aktivierungspflichtige Aufwand den Restbuchwert des Gebäudes übersteigt und die Restnutzungsdauer des Gebäudes kürzer ist als die für die Zusatzinvestition ermittelte Nutzungsdauer. Kommt dem Herstellungsaufwand für sich selbst Gebäudecharakter zu, ist die AfA mit 1,5 % der Aufwendungen zu bemessen (EStR Rz 3164, 6477).

