BFG vom 18.1.2024, RV/5100463/2020
Folgender Sachverhalt liegt der Beschwerde zu Grunde:
Der zwischenzeitlich verstorbene Bf erzielte im Beschwerdezeitraum Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus zwei Objekten. Für das Objekt 1 wurde ein Werbungskostenüberschuss iHv € 30.470,37 erzielt, für das Objekt 2 ein Einnahmenüberschuss iHv € 71.570,03; insgesamt lagen somit EK aus V+V iHv € 41.099,66 vor. Der Werbungskostenüberschuss war insbesondere auf Prozesskosten (€ 45.031,15) sowie Rechtsanwaltskosten (€ 8.630,97) zurückzuführen. Diese Kosten bezogen sich auf zwei Klagen des Bf gegen die Marktgemeinde Ort 2 bzw. das Bundesland, in dem das Objekt gelegen ist.

