LStR Rz 1151, 1161, 1162a
Die Randziffern 1151, 1161 sowie 1162a behandeln die steuerlichen Aspekte von Überstundenzuschlägen unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die Jahre 2024 und 2025.
Gem. § 68 (1) und 68 (2) EStG sind bestimmte Zulagen sowie Zuschläge und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge bis € 400,– monatlich steuerfrei. Zusätzlich sind Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50 % des Grundlohnes, insgesamt höchstens jedoch € 120,– monatlich (bisher € 68,–) steuerfrei (in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gilt die Steuerfreiheit bis zu € 200,– für die ersten 18 Überstunden im Monat).

