BFG vom 31.10.2023, RV/7104301/2015
Im gegenständlichen Fall hatte bei der Bf eine Außenprüfung für die Jahre 2010 – 2012 stattgefunden und das BFG hatte über den Körperschaftsteuerbescheid 2011 zu entscheiden.
Strittig war, ob die Kosten für die Abtragung eines alten Gebäudes sowie dessen Restbuchwert sofort als Betriebsausgabe abzugsfähig sind oder ob sie den Herstellungskosten eines neu errichteten Gebäudes hinzuzurechnen sind.

