BFG vom 19.9.2023, RV/7101408/2021
Der Fruchtgenuss ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz, das bei Liegenschaften erst durch die Verbücherung oder Urkundenhinterlegung entsteht. Der Berechtigte darf die überlassenen Teile der Liegenschaft ohne Einschränkung selbst nutzen, oder auch an Dritte überlassen.

