Rückerstattung von COVID-Förderungen
Mit dem COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) vom 18.7.2024 und dem Organisationserlass des BMF vom 10.9.2024 wurden die Aufgaben der COFAG auf den Bund (BMF) übertragen und werden vom jeweils zuständigen Finanzamt nach den Vorschriften der BAO vollzogen. Dieser Organisationserlass sieht eine Vielzahl von Bestimmungen zum Rückerstattungsanspruch vor. Daraus einige Punkte:

