Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde in § 107 EStG eine neue Randziffer aufgenommen. Konkret handelt es sich um den Steuerabzug bei Einkünften zur Abwehr von Hochwasserschäden. Bisher umfasste der § 107 EStG die Abzugsteuer bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten, um die Besteuerung solcher Einkünfte zu vereinfachen. Diese Regelung wurde nun um Einkünfte im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Abwehr von Hochwasserschäden erweitert. Dadurch unterliegen diese Abgeltungszahlungen für das eingeräumte Recht, Grund und Boden zu nutzen, einer Abzugsteuer, welche für diese Einkünfte unverändert 10 % – bei Körperschaften 7,5 % – und für Zahlungen ab 1.1.2025 gilt.

