Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
Lt. Bundesgesetz vom 21.7.2023 BGBl I Nr. 102/2023 wird ein Energiekostenzuschuss an bestimmte Organisationen gewährt, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen und nicht oder nur teilweise unternehmerisch tätig sind. Keine Förderung erhalten politische Parteien, bestimmte Kapital- und Personengesellschaften und Rechtsträger des Finanzsektors.

