BFG vom 18.04.2023, RV/7102648/2020
In diesem Erkenntnis hatte sich das Bundesfinanzgericht mit der Frage zu beschäftigen, ob die Abgabenbehörde – wenn dem Insolvenzverwalter eine Forderung an eine nahe stehende Gesellschaft nicht zur Kenntnis gebracht wird – daraus schließen darf, dass auf die Forderung verzichtet wurde und dieser Entschluss zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits gefasst war.

