BFG vom 7.3.2023, RV/5100316/2019
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2016 als Produktionsleiter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit machte er Werbungskosten geltend (EDV-Ausstattung und Zubehör), die vom BFG teilweise anerkannt wurden.

