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Energiekostenzuschuss 2, Heft 05/2023

BBi 2023, 1 Heft 5 v. 10.5.2023

Am 24.2.2023 wurden die Änderungen des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes – UEZG im Bundesgesetzblatt kundgemacht. Aktuell gliedert sich das UEZG in 4 Teilabschnitte. Die Budgetmittel wurden auf insgesamt € 7,0 Mrd. erhöht. Die Förderung für die Energiekosten wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragstellung, Abrechnung und positiver Beurteilung ausbezahlt. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden "Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022" gewährt. Die Definition der "energieintensiven Unternehmen" wurde in Abänderung der bisherigen Regelung zum Energiekostenzuschuss 1 auf das Kriterium der Energie- und Strombeschaffungskosten in Höhe von mindestens 3 % des Produktionswerts eingeschränkt. Ausgenommen von der Antragstellung sind unter anderem Unternehmen, die gemäß volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung als staatliche Einheit gelten. Ebenfalls nicht antragsberechtigt sind energieproduzierende Unternehmen, mineralölverarbeitende Unternehmen, Unternehmen aus dem Bereich Banken- und Versicherungswesen, freie Berufe und Landwirtschaften. Der Energiekostenzuschuss 2 kann für den Förderzeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2023 beantragt werden. Der Referenzzeitraum für die Energiekosten ist der Vergleichszeitraum aus dem Jahr 2021. Insgesamt gibt es 5 Förderstufen. In den Förderstufen 1 und 2 entfällt gegenüber dem Energiekostenzuschuss 1 das Kriterium der Energieintensität. Förderfähige Energieträger sind Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte inkl. Fernwärme. Die förderfähigen Energieträger in der Basisstufe (Stufe 1) werden um Treibstoff, Dampf, Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert.

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