Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 504/2022 vom 30.12.2022 wurde die Sachbezugswerteverordnung ergänzt bzw. geändert. In § 4 Abs. 1 Z 3 wurde angefügt: "Ein Sachbezugswert von Null ist auch für die Zurverfügungstellung derartiger Kraftfahrzeuge im Rahmen einer (befristeten oder unbefristeten) Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge anzusetzen. Eine vereinbarte Reduktion der Bruttobezüge und damit in Verbindung stehende zusätzliche Gewährung eines Sachbezugs stellt keine Bezugsverwendung dar."

