BFG vom 12.9.2022, RV/4100248/2021
In diesem jüngst ergangenen Erkenntnis beschäftigte sich das BFG mit dem Privatanteil an diversen Arbeitsmitteln sowie mit der Abzugsfähigkeit von Tagesdiäten für Fahrten zur Fachhochschule.
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zu Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei jener Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Nach Z 7 der zitierten Bestimmung gelten unter anderem Ausgaben für Arbeitsmittel als Werbungskosten. Ist die Nutzungsdauer der Arbeitsmittel länger als ein Jahr, ist Z 8 anzuwenden, wonach Absetzungen für Abnutzung Werbungskosten darstellen. Im Gegensatz zum außerbetrieblichen Bereich stellen Arbeitsmittel im betrieblichen Bereich, wie etwa im Falle einer selbständigen Tätigkeit, keine "Werbungskosten" sondern "Betriebsausgaben" dar. Die beiden Begriffe sind allerdings grundsätzlich inhaltsgleich. Des Weiteren ist die Notwendigkeit einer Ausgabe im Zusammenhang mit der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit keine Voraussetzung für deren Absetzbarkeit. Liegen allerdings Aufwendungen vor, die der privaten Sphäre zuzuordnen sind bzw. eine private Veranlassung nahelegen, so können diese nur

