BFG vom 02.08.2022, RV/5100257/2021
Dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts behandelt im Wesentlichen zwei heikle Themen des Steuerrechts. Einerseits geht es um die Unterscheidung Privataufwendungen / betrieblich veranlasste Aufwendungen, andererseits um Eingangsrechnungen, denen keine Lieferungen oder Leistungen zugrunde liegen ("Scheinrechnungen").

