Änderungen und Ergänzungen in den EStR Rz 3309 ff
Rz 3309 der EStR wurde mit dem Wartungserlass 2023 dahingehend geändert, dass klargestellt wird, dass Rückstellungen mit ihrem Teilwert anzusetzen sind.
Der Teilwert ist als voraussichtlicher Erfüllungsbetrag zum Bilanzstichtag definiert. Sofern es sich um eine Gewinnermittlung gemäß § 5 Abs. 1 EStG handelt, sind Rückstellungen auch in der UGB-Bilanz mit dem Erfüllungsbetrag anzusetzen. In Rz 3309a der EStR wurde die Judikatur des VfGH von 27.11.2020 (G 307/2020) eingearbeitet. Ebenfalls wurde Rz 3309i der EStR um die VwGH-Judikatur von 30.4.2015 (2011/15/0198, Verpflichtung eines Seilbahnunternehmens zur Abtragung der Anlage und Rekultivierung des Skigebietes nach Ablauf der Betriebszeit) ergänzt. Rz 3309k der EStR wurde entsprechend der aktuell geltenden Rechtslage neu hinzugefügt. Hier wird klar definiert, dass in § 9 Abs. 5 EStG in Hinblick auf den Bewertungsmaßstab (Erfüllungsbetrag) und die Abzinsung kein Unterschied gemacht wird, ob es sich um eine Einzelrückstellung oder um eine sogenannte pauschal gebildete Rückstellung nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 EStG handelt. Bei der Bildung von Pauschalrückstellungen ist zunächst die wahrscheinlichste Höhe des künftigen Gesamterfüllungsbetrags zu bestimmen. Hier wird man sämtliche Einzelverpflichtungen untersuchen müssen. Pauschalrückstellungen sind ebenso abzuzinsen, wobei hier auf eine durchschnittliche Laufzeit der zu Grunde liegenden Einzelverpflichtungen abgestellt werden muss. Bei kurzläufigen Verpflichtungen, kann gem. Rz 3309k der EStR aus Vereinfachungsgründen von einer Abzinsung abgesehen werden. Dies wird jedoch vom jeweiligen Unternehmensgegenstand abhängig sein.

