BFG vom 21.6.2023, RV/7100726/2023
Herstellungsaufwand gem. § 28 Abs. 3 EStG liegt dann vor, wenn das Wirtschaftsgut (z.B. ein Gebäude) neu herstellt wird oder eine Änderung der Wesensart erfährt. Es sind Aufwendungen, die getätigt werden, um ein Wirtschaftsgut neuer Art hervorzubringen.

