BFG vom 05.08.2022, RV/1100518/2016
Werbungskosten sind gem. § 16 Abs. 1 EStG Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Nicht abgezogen werden dürfen Ausgaben für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt der Familienangehörigen. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Ausgaben für die Lebensführung.

